Immer mehr Unternehmen setzen auf Influencer:innen, Blogger:innen und andere Content Creator, um Produkte zu präsentieren und neue Zielgruppen zu erreichen.
Die Influencer:innen, Blogger:innen und Content Creator beginnen oftmals ihre berufliche Karriere als Hobby oder zum Zweck der privaten Selbstdarstellung und nicht als betriebliche Tätigkeit. Mit steigender Anzahl von Followern kann sich daraus auch schnell eine steuerpflichtige Tätigkeit entwickeln. Das sind in oftmals gesponserte Beiträge, Produktplatzierungen oder Werbung.
Wie sind Gratis-Produkte zu versteuern? (Testprodukte, Gratisdienstleistungen)
Eine gewisse Überschneidung zum privaten Bereich kann aber vorliegen. Das wird besonders beim Bewerben von Produkten aus den Bereichen Mode, Körperpflege und ähnlichem der Fall sein. Die Auftraggeber (Produzenten oder Händler) stellen die zu bewerbenden Produkte häufig zur Verfügung. Das können Testprodukte (Samples) sein. Genauso können es Gratisdienstleistungen sein.
Damit stellt sich in der Folge die Frage, was gehört zur (steuerpflichtigen) betrieblichen Tätigkeit und was ist privat?
Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick für Selbstständige, Blogger:innen und Creator.
1. Grundregel: Gratis-Produkte sind Betriebseinnahmen
Was eine sogenannte Betriebseinnahme ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof definiert sie als „betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen“. Im Ergebnis sind das Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Die Einnahme muss nicht durch Geld erfolgen. Auch Sachgüter können als (steuerpflichtige) Einnahmen gelten. Folglich können auch die oben genannten Testprodukte und Gratisdienstleistungen steuerpflichtig sein.
2. Wann ist eine Gratis-Zuwendung steuerpflichtig?
Es braucht einen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit, damit die Zuwendung steuerpflichtig ist. Dieser Zusammenhang kann aber auch mittelbar sein. Auch ein (schriftlicher) Vertrag oder eine klare Gegenleistung ist nicht notwendig, um eine Steuerpflicht auszulösen.
Wird für das Produkt geworben, wird eine Betriebseinnahme vorliegen.
Ausnahme wäre, wenn es sich kleine Aufmerksamkeiten handelt. Größere Zuwendungen, wie z.B. Gratisflüge einer Fluglinie werden in der Regel eine Einnahme sein.
3. Bewertung: Wie wird der Wert der Produkte ermittelt?
Der Wert entspricht dem üblichen Endpreis des Produktes abzüglich üblicher Rabatte. Relevant ist also der Preis, den man bezahlen müsste, wenn man das Produkt selbst kaufen würde. Hier wird man in der Praxis Vergleichspreise gut dokumentieren müssen, um später nicht in Erklärungsnot zu geraten.
4. Umsatzsteuer
Für Kleinunternehmer:innen (Umsätze bis EUR 55.000) fällt keine Umsatzsteuer an. Ansonsten sind unentgeltliche Zuwendungen grundsätzlich umsatzsteuerlich zu erfassen.
5. Praktische Tipps
Die Abgrenzung zwischen privat und beruflich ist einzelfallabhängig und nicht immer leicht. Es braucht daher eine klare Dokumentation. Für spätere Prüfungen durch die Behörden, sollte daher klar dokumentiert werden, was mit den Produkten passiert. Wurden diese beispielsweise ausschließlich zu Werbezwecken genutzt und nachher wieder retourniert? Oder wurden sie nachher privat verwendet?
Am Ende werden die Steuerpflichtigen, Beweismittel vorlegen müssen.
Fazit
Aufgrund der schweren Abgrenzbarkeit zwischen privat und Beruf, ergeben sich in der Praxis häufig Fragen. Gerade aufgrund der öffentlichen Arbeit von Influencer:innen, Blogger:innen und Content Creator bleibt die Tätigkeit der Finanzverwaltung nicht verborgen. Darüber hinaus erleben wir stärke Meldeverpflichtungen von Online-Plattformen an die Finanzämter und einen verstärken Datenaustausch der Behörden in der EU. Die Prüfung kann daher für die Finanzverwaltung leichter werden.
Wer rechtzeitig professionellen Rat einholt und für eine gute Dokumentation sorgt, erlebt später keine schlaflosen Nächte währen eines Finanzstrafverfahrens.
Zum Autor:

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Durch den fachlichen Austausch im Pfeilgrau Netzwerk und als Mitglied der Austrian Experts wird praxisnahe, zukunftsorientierte Beratung geboten. Mit digitalen BMD-Schnittstellen und klaren Prozessen ermöglichen wir effiziente Zusammenarbeit – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Harald Schachl ist Steuerberater und lokaler Ansprechpartner in Baden. Als Experte steht er vor allem in den Bereichen Sozialversicherung und Einkommensteuer zur Verfügung.










